Geldspielautomaten ("Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit“) sind Wandgeräte, die mittels einer elektronischen Steuerung die Walzen oder Scheiben mit unterschiedlichen Symbolen in Gang setzen und per Zufall abschalten. Bei Erscheinen bestimmter Kombinationen von Symbolen oder Zahlen wird ein Gewinn ausgeschüttet. Das Spielergebnis kann durch Geschicklichkeit nicht beeinflusst werden (Zufallsspiel). Die Spieldauer beträgt zumindest 5 Sekunden, der Spieleinsatz pro Spiel maximal 0,20 Euro, der maximale Gewinn 2,0 Euro, die durchschnittliche Ausschüttungsquote zumindest 60%. Diese Geldspielgeräte dürfen nicht mit baugleichen Automaten in Spiel-Casinos ("Slot-Machines") verwechselt werden, die wesentlich höhere Einsätze, Gewinne und Verluste ermöglichen.
Der Gesetzgeber in Deutschland unterscheidet zwischen Glücksspielen wie Lotto oder Roulette (nach dem Strafrecht grundsätzlich verboten; kann im Einzelfall und mit besonderer Erlaubnis zugelassen werden) und gewerblichen Spielen, zu denen „Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit“ wie Geldspielautomaten oder bestimmte Spiele auf Jahrmärkten gezählt werden (nach dem Gewerberecht grundsätzlich erlaubt, aber mit staatlichen Auflagen verbunden).
Ein „Unterhaltungsautomat mit Gewinnmöglichkeit muss nach der Rechtslage sicherstellen, dass keine Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33e, Gewerbeordung). Der Unterhaltungscharakter soll im Vergleich zum Geldgewinn im Vordergrund stehen, die “Ausnutzung des Spieltriebs“ soll durch das Fehlen hoher Anreize verhindert werden.
Umstritten in der Gesundheitspolitik und Forschung sind drei Themen:
- Haben sich Geldspielautomaten durch höhere Einsätze und technische Änderungen – im rechtlichen Sinn – zu (verbotenem) Glücksspiel entwickelt, mit vermögenswirksamen Gewinnen und Verlusten, oder steht der gesetzlich geforderte „Unterhaltungscharakter“ noch im Vordergrund? (Bühringer & Türk, 1999; Meyer, 1991)
- Wie kann das Störungsbild klassifikatorisch eingeordnet (z. B. Sucht, Impulskontroll- oder Zwangsstörung) und behandelt werden? (Hand, 1997; Meyer & Bachmann, 2000; Petry, 1996; Bühringer, 2004; Bühringer & Sonntag, 2000; Bühringer & Türk, 1999; Sonntag, 2005).
- Verfolgt die Werbung für staatlich zugelassene Glückspiele wie Lotto, Oddset oder Spielcasinos – durch die Aufforderung zum Glücksspiel – in erster Linie fiskalische Interessen des Staates (und führt zu vermehrter Spielsucht) anstatt Glücksspiel zu kanalisieren und die Spielsucht einzudämmen (Rechtsgrundlage für das staatliche Glücksspielmonopol; siehe auch Urteil der Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, BvR 1054/01)?
Literatur
Bühringer, G. (2004). Wenn Arbeiten, Einkaufen oder Glücksspielen pathologisch eskalieren: Impulskontrollstörung, Sucht oder Zwangshandlung? [Editorial]. Verhaltenstherapie, 14 (2), 86-88.
Bühringer, G. & Türk, D. (2000). Geldspielautomaten – Freizeitvergnügen oder Krankheitsverursacher? Ergebnisse empirischer Studien von 1984 bis 1997. Göttingen: Hogrefe.
Bühringer, G. & Türk, D. (1999). Die Kontroverse um Geldspielautomaten in Deutschland. In G. G. Bauer (Hrsg.), AutomatenSpiele. Homo ludens – Der spielende Mensch, Band 9 (S. 41-66). München/Salzburg: Katzbichler.
Hand, I. (1997). „Zwangs-Spektrum-Störungen“ oder „nichtstoffgebundene Abhängigkeit“?. In Ch. Mundt, M. Linden & W. Barnett (Hrsg.), Psychotherapie in der Psychiatrie. Berlin: Springer.
Meyer, G. (1991). Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit – Objekte pathologischen Glücksspiels. 6. Auflage. Bochum: Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer.
Meyer, G. & Bachmann, M. (2000). Spielsucht. Ursachen und Therapie. Berlin: Springer.
Petry, J. (2003). Pathologisches Glücksspielverhalten. Ätiologische, psychopathologische und psychotherapeutische Aspekte. Geesthacht: Neuland.
Sonntag, D. (2005). Risikofaktoren und Verlauf des problematischen Glücksspielverhaltens an Geldspielautomaten. Ergebnisse einer Längsschnittstudie.

